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Die Handelskammer informiert: “Voraussichtlich ab August werden Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften), Trusts und die in dem vom Land bzw. vom Regierungskommissariat geführten Register der juristischen Personen des Privatrechts eingetragenen Organisationen (Vereine, Stiftungen und dgl.), dazu verpflichtet sein, ihren wirtschaftlichen Eigentümer beim Handelsregister anzugeben. Dies sieht die im Amtsblatt vom 25. Mai 2022 veröffentlichte Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vor.”
Aber wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer? In der Regel jene physische Person, die das direkte oder indirekte Eigentum der Körperschaft besitzt oder die diesbezügliche Kontrolle ausübt, so die Handelskammer. Bei Kapitalgesellschaften bilden die Besitzverhältnisse, mit einer Beteiligung am Gesellschaftskapital von mehr als 25 Prozent, vorrangiges Kriterium. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist der wirtschaftliche Eigentümer der Gründer oder die Gründerin bzw. die Begünstigten oder die mit der Vertretung und Verwaltung betraute Person.
“Die Meldung, versehen mit digitaler Unterschrift, ist von den Verwaltern oder von den gesetzlichen Vertretern mittels einer eigenen Software vorzunehmen, erklärt die Handelskammer. Bestehende Unternehmen und Organisationen müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung einer noch zu erlassenden Verordnung beim Handelsregister melden; die Daten sind jährlich zu bestätigen”, so die Handelskammer.
Die Nichtangabe des wirtschaftlichen Eigentümers wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet, weiß die Handelskammer.
Quelle: Handelskammer Bozen/redSupport BARFUSS!
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