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Auf keinen Fall sollte man erst nach dem Urlaub reklamieren“, empfiehlt Barbara Klotzner, Beraterin im Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). „Wer Mängel während des Urlaubs nicht dem Reiseveranstalter meldet, hat im Nachhinein schlechte Karten.“ Die Pauschalreiserichtlinie sieht nämlich verpflichtend vor, dass bereits beim Auftreten des Reisemangels dieser vom Reisenden reklamiert werden muss. Oft kann der Mangel damit gleich behoben werden. Nur wer den Mangel sofort vor Ort anzeigt, hat später bei mangelnder Abhilfe auch Anspruch auf eine Preisminderung oder eine Entschädigung.
Vor allem bei kleineren Mängeln, z.B. wenn Handtücher oder Decken auf dem Zimmer fehlen oder einem stellenweise schmutzigen Zimmer, kann es schon ausreichen, sich an die Rezeption zu wenden. Grundsätzlich ist es jedoch bei Vertragswidrigkeiten der Tour Operator, der als Vertragspartner des Reisenden für die Leistung verantwortlich und daher der Ansprechpartner für die erste Reklamationen vor Ort ist. Auf Ihren Reisevertrag sollten Sie die Kontaktinformationen des Veranstalters finden. Wer bei einem Reisebüro gebucht hat, kann auch dieses kontaktieren, welches die Reklamation weiterleiten muss.
Achten Sie bei Ihrem Schreiben darauf, sachlich zu bleiben und die Mängel und Abweichungen vom Vertrag möglichst genau zu beschreiben und zeigen Sie auch eventuelle Lösungsmöglichkeiten auf: wenn das Frühstücksbuffet ungenießbar ist, könnte man zum Beispiel auf Kosten des Veranstalters ins Café nebenan gehen. Setzen Sie eine angemessene Frist für die Abhilfe. „Eine zu emotional und zu wenig konkret formuliertes Schreiben, erzielt gemäß unserer langjährigen Erfahrung oft nicht die gewünschte Wirkung“, so Barbara Klotzner vom EVZ.
Um Ihre schriftliche Reklamation zu stützen und Ihre Chancen auf Entschädigung zu erhöhen, sind Videos und Fotos der jeweiligen Mängel notwendig. Wichtig dabei ist, dass man auf die Aussagekraft der Fotos achtet und zum Beispiel nicht nur einen Schmutzfleck an der Wand fotografiert, sondern den gesamten Raum.
Es kann passieren, dass vor Ort keine Abhilfe geleistet wird: Der Reisende kann sich selbst helfen und die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen. Nach dem Urlaub kann eine Preisminderung und gegebenenfalls einen Schadenersatz eingefordert werden. Wer seinen Schadenersatzanspruch vor Gericht geltend machen möchte, hat dafür normalerweise 2 Jahre ab dem Datum der Rückkehr von der Reise Zeit.
Kostenlose Musterbriefe für die Reklamation finden Sie auf der Webseite des EVZ: https://www.euroconsumatori.org/de/musterbriefe_pauschalreisen.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Italien - Büro Bozen/redSupport BARFUSS!
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