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In ihrer wöchentlichen Reihe “Essen, Trinken und Genuss – hätten Sie’s gewusst?” beschäftigt sich die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) mit der Umweltkennzeichnungspflicht für Verpackungen.
Seit dem 1. Jänner 2023 gilt in Italien die Umweltkennzeichnungspflicht für Verpackungen. Demnach müssen alle Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, gekennzeichnet werden, um die Sammlung, die Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling von Verpackungen zu erleichtern und die Verbraucher und Verbraucherinnen über die getrennte Abfallsammlung zu informieren. Außerdem sind die Hersteller der Verpackungen dazu verpflichtet, die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien mitzuteilen. Die neuen Vorschriften gelten mit wenigen Ausnahmen für die Verpackungen aller Produkte und somit auch für die Verpackungen von Lebensmitteln.
„Auf Verpackungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen bestimmt sind, müssen für jede händisch trennbare Komponente der Materialcode, die Wertstoffkategorie (Papier, Metall, Glas, Kunststoff, Organischer Abfall, Restmüll) und ein Hinweis auf die getrennte Abfallsammlung angegeben werden“, erklärt Silke Raffeiner, die Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. Empfohlen wird der Wortlaut „Getrennte Abfallsammlung – Überprüfen Sie die Bestimmungen Ihrer Gemeinde“ (Raccolta differenziata – Verifica le disposizioni del tuo Comune). Die Informationen müssen in italienischer Sprache und können auch über digitale Kanäle (z.B. über einen QR-Code) zur Verfügung gestellt werden.
Auf einem Brotsäckchen aus Papier mit durchsichtigem Fenster aus Kunststoff (händisch trennbar) beispielsweise sieht die Umweltkennzeichnung wie folgt aus (Quelle: Leitfaden des italienischen Umweltministeriums)
Dabei sind die Angaben PAP 22 (Papier), Carta (Kategorie: Papier und Pappe), LDPE 4 (Polyethylen niedriger Dichte), Plastica (Kategorie: Kunststoffe) sowie Raccolta differenziata (Getrennte Abfallsammlung) verpflichtend, die restlichen Angaben werden empfohlen.
Restbestände von Verpackungen, die die neuen Anforderungen noch nicht erfüllen, aber bereits vor dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
Quelle: VZS/redSupport BARFUSS!
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