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Veröffentlicht
am 10.05.2022
Quelle
vzs/red

VZS warnt vor Haustürgeschäften

Veröffentlicht
am 10.05.2022
Quelle
vzs/red
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Der Kontakt, so erzählen uns die Konsument:innen, erfolge zuerst telefonisch: man würde als Werbegeschenk einen Gutschein vorbeibringen, es müssten nur einige Daten angegeben werden. In der Tat kommt dann ein Vertreter der Firma vorbei, und legt ein Blatt zur Unterschrift vor: es handelt sich allerdings um eine Bestellung („commissione“), und nicht um einen Gutschein („buono“)!

Man riskiert, im Zuge des Vertreterbesuchs einem Irrtum zu erliegen, da die Rede von „buoni“ ist (einige Konsument:innen berichten gar von Erzählungen über „Corona-Schecks“ des Landes), die man bei Katalogbestellungen im Laufe der nächsten drei Jahre nutzen könne. Erst nach der Unterzeichnung wird den Meisten bewusst, dass sie sich hingegen verpflichtet haben, Waren im Wert von mehreren tausend Euro zu bestellen.

Was tun?

Die VZS rät grundsätzlich, jedes Dokument gründlich durchzulesen, bevor man seine Unterschrift darunter setzt. Ohne die Haustürgeschäfte in Bausch und Bogen aburteilen zu wollen, möchten wir auch daran erinnern, dass die besten Kaufentscheidungen immer dann getroffen werden, wenn man vorher in Ruhe die Angebote und Produkte verglichen hat.

Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftslokalen abgeschlossen werden (also z.B. eben zu Hause) hat man als Verbraucher:in das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dabei muss man nur die Kosten für die Rücksendung der Ware übernehmen (auch die Rücksendung muss innerhalb von diesen 14 Tagen erfolgen), falls nicht der Verkäufer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder die Verbraucher:innen nicht darüber informiert hat, dass diese Kosten zu ihren Lasten gehen.

Wenn die Rücktrittfrist bereits abgelaufen ist, können sich Verbraucher:innen für Rat und Hilfe direkt an die Verbraucherzentrale Südtirol wenden.

Wie übe ich das Recht auf Rücktritt aus?

Man kann dazu das vom Händler eigens zur Verfügung gestellte Formular verwenden, oder entsprechend eine andere schriftliche (auch handschriftliche) Mitteilung an den Händler versenden. Der Händler kann auch ein Online-Formular für den Rücktritt anbieten, bzw. die Zusendung über E-Mail. In diesem Fall muss sofort eine Erhaltsbestätigung auf einem dauerhaften Trägermedium übermittelt werden.

Vorsicht: die Beweislast liegt beim Verbraucher. Im Zweifelsfall raten wir daher, auf den bewährten Einschreibebrief mit Rückantwort zurückzugreifen.

Werden bei einem Vertragsabschluss falsche Informationen vermittelt, um die Kaufentscheidungen zu beeinflussen, spricht der Gesetzgeber von einer „unlauteren Geschäftspraktik“. Wer sich mit einer solchen konfrontiert sieht, kann bei der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt eine entsprechende Meldung machen (entweder online über www.agcm.it oder über die Grüne Nummer 800 166 661, MO-FR 10-14).

Quelle: vzs/red

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