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Veröffentlicht
am 28.11.2022
Quelle
VZS/red

VZS: Vorsicht bei Haustürgeschäften

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am 28.11.2022
Quelle
VZS/red
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Auch die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) erreichten in den vergangenen Monaten immer wieder Meldungen von Verbraucher:innen, denen bei Hausbesuchen ziemlich insistent Vertragsabschlüsse „vorgeschlagen“ wurden.

Neben den leider wohlbekannten “Gassicherheitssystemen” (siehe https://www.consumer.bz.it/de/sicherheitssysteme-fuer-methangas-kohlenmonoxid-fluessiggas-und-brandschutz) gibt es auch Firmen, die Skonti versprechen, aber in Wahrheit Verträge über mehrere Tausend Euro unterzeichnen lassen (https://www.consumer.bz.it/de/haustuergeschaefte-0) und aktuell wieder die oben beschriebenen Lichttherapien.

Hier daher noch einmal eine kurze Zusammenschau der wichtigsten Verbraucherrechte in Sachen Telefonabsatz und Haustürverkauf.

Zuallererst sei daran erinnert, dass man niemanden ins Haus lassen muss, auch keine Vertreter dieser oder jener Firma – und erst recht ist man nicht zum Kauf von Produkten verpflichtet, auch dann nicht, wenn uns gesagt wird, diese seien „per Gesetz vorgeschrieben“. Grundsätzlich ist davon abzuraten, Unbekannte ins Haus zu lassen. Wenn Sie Zweifel haben sollten, oder sich gar bedroht fühlen sollten, verständigen Sie die Ordnungshüter.

Eine Überlegung verdient hier auch der Preis der Produkte und Dienstleistungen: wenn wir Zuhause ein Angebot vorgelegt bekommen, sind wir nicht in der Lage, dieses mit den Angeboten der anderen Anbieter zu vergleichen. In so einem Moment ja zu sagen heißt daher, alle anderen Angebote unbesehen unter den Tisch fallen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass die an der Haustür verkauften Produkte häufig ein schlechteres Preis-Leistungsverhältnis aufweisen als die Konkurrenzprodukte.

Vorsicht ist auch dann geboten, wenn am Telefon persönliche oder gar sensible Daten abgefragt werden: hier versucht der Gesprächspartner einen Vertrag abzuschließen (dies passiert häufig bei Telefondiensten oder Strom- und Gasverträgen). Viele VerbraucherInnen fragen uns nach solchen Telefonaten, ob man am Telefon denn bindende Verträge abschließen kann? Die Antwort lautet ja, daher ist auch am Telefon Vorsicht geboten.

Ist ein Vertrag per Haustürgeschäft oder Fernabsatz zustande gekommen, können die VerbraucherInnen innerhalb von 14 Kalender-Tagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag zurücktreten (laut Art. 52 des Verbraucherschutzkodex GvD. 206/2005). Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen (am besten per Einschreiben). Die Ware muss auf Kosten des Verbrauchers dem Unternehmen zurückgeschickt werden, gemäß den Angaben in den allgemeinen Vertragsbedingungen.

Quelle: VZS/red

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