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Veröffentlicht
am 31.12.2021
Quelle
Südtiroler Sanitätsbetrieb/red

Verkürzte Quarantäne

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am 31.12.2021
Quelle
Südtiroler Sanitätsbetrieb/red
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Die neuen Regeln betreffen folgende Personengruppen:

1) Es ist ab sofort keine vorbeugende Quarantäne mehr für jene Personen verfügt, die zwar einen engen Kontakt zu einer mit Sars-Cov-2-infizierten Person gehabt haben, allerdings keine Symptome aufweisen und
a) deren vollständige Impfung oder
b) Heilung von Covid-19 weniger als 120 Tage zurückliegt oder
c) die bereits die Auffrischimpfung durchgeführt haben.

Diese Personen sind verpflichtet folgende eigenverantwortliche Massnahmen einzuhalten: Bis zum 10. Tag nach dem „engen Kontakt“ mit der infizierten Person müssen diese Personen eine FFP2-Maske tragen und bis zum 5. Tag auf das Auftreten von Symptomen achten („auto-sorveglianza“).
Treten Symptome auf, muss ein PCR- oder Nasen-Rachen-Antigentest durchgeführt werden, der – bei Fortbestehen der Symptome – nach 5 Tagen wiederholt wird.

2) Die vorbeugende Quarantäne wird auf 5 Tage für jene Personen verkürzt, die zwar einen engen Kontakt zu einer mit Sars-Cov-2-infizierten Person hatten, allerdings keine Symptome aufweisen und deren vollständige Impfung mehr als 120 Tage zurückliegt und die im Besitz einen gültigen Greenpass sind. Um die Quarantäne für diese Personen zu beenden, bedarf es der Durchführung eines PCR- oder Nasen-Rachen-Antigentests. Der Test kann auch bei einem privaten Anbieter durchgeführt werden. Das Testergebnis muss vom Anbieter über die Internetplattform an das Department für Prävention übermittelt werden.

3) Für alle anderen Personen, die in einem engen Kontakt zu einer mit Sars-Cov-2-infizierten Person gestanden sind, bleibt die bestehende Regelung für die vorbeugende Quarantäne von 10 Tagen aufrecht. Es betrifft dies zum einen ungeimpfte Personen, zum anderen Personen, deren Impfzyklus noch nicht abgeschlossen ist (d.h. die nur die 1 Dosis von 2 erhalten haben) oder Personen, deren abgeschlossener Impfzyklus nicht mehr als 14 Tage zurückliegt. Die Quarantänezeit wird mit einem negativen PCR- oder Nasen-Rachen-Antigentest beendet, vorausgesetzt die Person ist symptomfrei.

4) Angehörige der Gesundheitsberufe, die in einem engen Kontakt zu einer infizierten Person gestanden sind, müssen sich täglich mittels PCR- oder Antigentest testen, bis zum 5. Tag nach dem letzten „engen Kontakt“. Für sie wird allerdings, sofern symptomfrei, keine Quarantäne verfügt.

5) Auch die Isolationszeit von Personen, die positiv auf Sars-Cov-2 getestet wurden, wird von 10 Tagen auf 7 Tage verkürzt, wenn sie für Personen verfügt worden ist, die bereits die Auffrischimpfung durchgeführt haben oder deren vollständige Impfung weniger als 120 Tage zurückliegt, vorausgesetzt dass sie keinerlei Symptome entwickelt haben oder das Abklingen dieser bereits über 3 Tage zurückliegt. Für die Beendigung der Isolation muss ein PCR- oder Nasen-Rachen-Antigentest durchgeführt werden.

Das Gesetzesdekret mit obgenannten Änderungen ist mit heutigem Datum (31.12.2021) wirksam. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb weist darauf hin, dass es unmöglich ist, sofort alle von den Änderungen betroffenen Personen einzeln zu benachrichtigen. Es wird deshalb an die betroffenen Personen appelliert, in Eigenverantwortung und auf der Grundlage des Gesetzesdekretes die eigene Position zu bewerten und gegebenenfalls die Vereinfachungen und Verkürzungen wahrzunehmen. Mitteilungen früheren Datums zu Quarantäne- bzw. Isolationsdauer von Seiten des Betriebes sind für diese Personen auch hinfällig und gegenstandslos. In den nächsten Tagen wird der Südtiroler Sanitätsbetrieb die jeweils individuellen Quarantäne- und Isolationsverfügungen anpassen und zuschicken.

Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb/red

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