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Beim Kauf eines Neuwagens sollte man sich unbedingt die Zeit nehmen, die Vertragsklauseln zu lesen, wobei wichtige Informationen oft auch im Kleingedruckten auf der zweiten oder dritten Seite des Vertrags zu finden sind, so die Botschaft des VZS. Lassen Sie sich vom Verkäufer keine Eile machen – bis den Vertrag nicht unterzeichnet ist, haben Sie noch allen Verhandlungsspielraum, empfehlen die Verbraucherschützer*innen. Wichtig ist insbesondere das Lieferdatum achten, das meist von Hand auf der ersten Seite des Vertrags angegeben wird: es handelt sich dabei nur um einen Richtwert. Prüfen Sie die Informationen unter “Lieferzeiten” in den Geschäftsbedingungen. Die Händler lassen sich in der Regel bis zu neun Monate Zeit, bevor sie dem Käufer gestatten, auf die angegebene Weise (in der Regel mittels Einschreiben mit Rückantwort oder PEC) vom Vertrag zurückzutreten. Es kann daher keinesfalls schaden, zu prüfen, ob das gesuchte Auto oder ein vergleichbares nicht vielleicht schon in der Nähe auf Lager oder als Null-Kilometer-Wagen auffindbar ist.
Wenn das Auto bereits gekauft, aber zum vereinbarten Termin nicht geliefert wurde, muss man die „Toleranzgrenze“ der Lieferfrist in den Vertragsklauseln überprüfen. Wenn sie noch nicht verstrichen sein sollte, empfehlen wir, den Verkäufer schriftlich (z.B. per E-Mail) aufzufordern, das Auto zu liefern. Ist die vertragliche Frist hingegen abgelaufen, kann man mittels Einschreibebriefes mit Rückantwort oder via PEC vom Vertrag zurücktreten. Wenn bei der Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung geleistet wurde, muss diese vom Händler zurückerstattet werden. Wenn hingegen ein Angeld (“caparra”) geleistet wurde (überprüfen Sie dies im Vertrag), ist der Verkäufer verpflichtet, den doppelten Betrag davon zurückzuzahlen. Wenn man das Rücktrittsrecht nicht in Anspruch nehmen möchte, weil man sehr am Auto hängt, kann immer noch eine Inverzugsetzung gesendet und die Lieferung des Autos innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden, mit anderweitigem Rücktritt und, je nach Lage, kann neben der Anzahlung oder des doppelten Angelds auch ein Schadensersatz (z. B. für die Deckung der Kosten eines Mietwagens) verlangt werden. Dies gilt auch, wenn der Händler mitteilt, dass das Auto nicht mehr verfügbar ist, wie in letzter Zeit häufiger geschehen.
Quelle: Verbraucherzentrale Südtirol/redSupport BARFUSS!
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