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Veröffentlicht
am 02.05.2022
Quelle
Südtiroler Sanitätsbetrieb/red

Ungeimpfte über 50: Sanitätsbetrieb beantwortet Fragen zu Strafbescheiden

Veröffentlicht
am 02.05.2022
Quelle
Südtiroler Sanitätsbetrieb/red
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Die Mitteilungen werden vom Staat verschickt und weisen darauf hin, dass eine Strafe folgt, falls die Nicht-Impfung für Personen über 50 nicht begründet werden kann. Im Brief wird darauf hingewiesen, den zuständigen Sanitätsbetrieb zu kontaktieren, jedoch ohne Angabe der Kontaktmöglichkeiten. Aus diesem Grund erinnert der Sanitätsbetrieb an die Plattform für alle ungeimpften Personen über 50 (oder auch Personen, die aufgrund ihres Berufes der Impfpflicht unterworfen sind), die z.B. eine krankheitsbedingte Befreiung von der Impfung haben, entsprechende Impfungen oder Genesungen im Ausland dokumentieren können oder deren Impfungen oder Genesungen nicht richtig registriert wurden bzw. die über einen rechtlich gültigen zeitlichen Aufschub verfügen:

Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung kann sich der/die Angeschriebene unter dem Link https://strafevaxsanzione.sabes.it melden. Dabei müssen folgende Dokumente/Infos eingereicht werden: Ausweis, Mitteilung, E-Mail-Adresse, Handynummer, Eigenerklärung, Begründungen.

Allgemeine Auskünfte erteilt auch das Bürgertelefon unter der Nummer 800 751 751.

Personen ohne SPID (digitale Identität) oder ohne Steuernummer und Gesundheitskarte können sich nach wie vor per E-Mail an die Adresse infovax@sabes.it wenden.

Die aktuellen Zahlen:

Insgesamt haben bis jetzt über 10.547 Personen Post aus Rom erhalten. Von diesen haben sich circa 1.000 Personen an den Sanitätsbetrieb gewandt, um ihre Nicht-Impfung zu rechtfertigen. Auf der Grundlage der staatlichen Vorgaben wurden dabei Ansuchen stattgegeben, die z.B. darauf hinwiesen, dass ihre Impfung im Ausland erfolgt sei oder deren komplett abgeschlossener Impfzyklus nicht ausreichend eingetragen war. Insgesamt wurden 474 Ansuchen, das sind 48%, positiv gelöst, während eine einfache Angabe zur Nicht-Impfung oder eine verspätete Impfung nach dem gesetzlich festgelegten Impftermin nicht als Argument zählen, um von der Strafe befreit zu werden. Für rund 36% aller Bürgerinnen und Bürger, die bis jetzt einen Rekurs beim Sanitätsbetrieb eingereicht haben, heißt es trotzdem zahlen. Interessantes Detail: Am häufigsten wenden sich Menschen zwischen 52 und 54 Jahren an den Sanitätsbetrieb, um ihre Nicht-Impfung zu rechtfertigen.

Kurz und knapp die wichtigsten Infos zur Impfpflicht für Personen über 50:

Artikel 1 des Gesetzesdekrets 1/2022 führt die Pflicht zur Schutzimpfung für italienische Staatsangehörige und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Italien, sowie für ausländische Staatsangehörige ein, die das Alter von 50 Jahren erreicht haben. Die Verpflichtung gilt auch für diejenigen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets bis zum 15. Juni 2022 50 Jahre alt geworden sind.

Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer festgestellten Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit bestimmten klinischen Zuständen, die von einem zur Erteilung von Befreiungen befugten Arzt für Allgemeinmedizin oder einem Impfarzt, für befreit erklärt wurden.

Die Pflicht gilt seit Samstag, den 8. Januar 2022 und dauert bis zum 15. Juni 2022.

Wer am 1. Februar 2022 der Impfpflicht nicht nachgekommen ist, muss eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro begleichen.

Die Impfpflicht ist in diesen drei Fällen nicht erfüllt:

– Personen, die am 1. Februar 2022 noch nicht mit dem ersten Impfzyklus begonnen haben, ausgenommen jene, die wegen Corona in den letzten 90 Tagen nicht geimpft werden konnten, weil sie im Zeitraum 03.11.2021 bis 31.01.2022 an Corona erkrankt sind;

– Personen, die am 1. Februar 2022 noch nicht den primären Impfzyklus abgeschlossen haben und die erste Dosis seit über 42 Tagen erhalten haben, also vor dem 21.12.2021; ausgenommen jene, die wegen Corona in den letzten 90 Tagen nicht geimpft; werden konnten wenn die erste Positivität innerhalb 14 Tage nach der 1. Dosis eingetroffen ist;

– Personen, die ab dem 1. Februar 2022 die Auffrischungsdosis nach dem primären Impfzyklus (nach 180 Tagen) nicht erhalten haben, und mindestens 180 Tage verstrichen sind, also wenn der primäre Impfzyklus früher als am 05.08.2021 abgeschlossen wurde.

Wenn der Antrag nach 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung erfolgt, muss der Sanitätsbetrieb diesen abweisen.

Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb/red

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