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Das Wichtigste vorab: Auch für Produkte im Ausverkauf müssen mangelfrei sein und den Werbeaussagen entsprechen, so die VZS in einer Aussendung. Die Preisschilder haben drei Angaben aufzuweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis.
Hier die Tipps der VZS:
– Vor dem Kauf stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen.
– Was ein Geschäft schon vorher als Sonderangebot angepriesen hat, muss beim Saisonabschied nochmals reduziert werden. Daher empfiehlt es sich, bereits vor Schlussverkauf einen Blick in die Schaufenster zu werfen.
– Achten Sie darauf, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.
– Die beworbenen Preise gelten für alle KäuferInnen, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.
– Im Eifer des Gefechts können Waren und Preisschilder schon mal durcheinander geraten. Daher empfiehlt es sich, vor dem Bezahlen immer das Etikett zu überprüfen.
– Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
– Seit 2016 haben Händler, Handwerker und Freiberufler die Pflicht, Zahlungen ihrer Kunden auch mit Bankomat- oder Kreditkarte anzunehmen; ausgenommen sind hierbei Fälle, wo dies „objektiv technisch unmöglich“ ist.
– Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.
– Reduzierte Preise sind keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die Kunden. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.
– Jeden Mangel, auf den ein Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann der Kunde, wenn er ihn später bemerkt, reklamieren. Die Frist, Fehler zu beanstanden, währt 2 Jahre ab Kaufdatum und 60 Tage ab Entdeckung. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast – also dass der Fehler zum Zeitpunkt des Kaufes nicht bestanden hat – beim Händler.
Schlussverkauf per Mausklick
Auch online starten die Schlussverkäufe. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, hier die Tipps des Europäischen Verbraucherzentrums:
Vor dem Kauf:
– Überprüfen Sie die Internetseite: Ist ein Impressum vorhanden? Enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausreichend Informationen?
– Vergleichen Sie die Preise: Vorsicht bei allzu günstigen Angeboten!
– Lassen Sie keinen Kaufdruck aufkommen.
– Wählen Sie eine möglichst sichere Zahlungsmethode wie z.B. die Kreditkarte oder Paypal. Vor Banküberweisungen ist abzuraten.
– Lesen Sie Online-Bewertungen.
– Konsultieren Sie die Internetseite des österreichischen Internetombudsmanns: Dort finden Sie eine lange Liste zu betrügerischen Online-Shops (https://www.watchlist-internet.at/liste-online-shops/).
– Privacy: Kontrollieren Sie, welche Daten und welche Zustimmung man verlangt, und antworten Sie auf Mails, in denen man nach Ihren Zugangsdaten fragt.
Nach dem Kauf:
– Zahlungsmittel: Vorsicht ist geboten bei Mails, die scheinbar vom Verkäufer oder vom Marketplace kommen, und in denen Sie aufgefordert werden, das beim Bestellen gewählte Zahlungsmittel zu aktualisieren.
– Überprüfen Sie die gelieferte Ware sofort. Reklamieren Sie bei Problemen umgehend schriftlich beim Händler.
– Dokumentieren Sie Schäden mit Fotos und Videos.
– Vergessen Sie nicht, dass Sie ein Rücktrittsrecht haben.
Elektrogeräte und Unterhaltungselektronik
Bei Elektro- und Elektronikgeräten zahlt sich ein Blick auf das Energielabel aus (dies findet sich z.B. auf Kühlschränken, Fernsehgeräten, Waschmaschinen, aber nicht auf kleineren Geräten wie Smartphones oder Tablets). Bei Ankauf von TV-Geräten oder Decodern gilt sicherzustellen, dass diese den neuen Standard des Digitalfernsehens (DVBT-2, es gibt auch staatliche Beiträge für den Ankauf.)
Wenn bei einem Onlinekauf nicht alles klappt, hilft die Kontaktstelle der ODR-Plattform, die für Italien beim Europäischen Verbraucherzentrum in Bozen und Rom angesiedelt ist. Die Plattform ist eine interaktive Website in allen Sprachen der EU, die von der Europäischen Kommission zur Lösung der Streitfälle beim Onlinekauf erstellt wurde. Die Nutzung der Plattform ist kostenlos für die VerbraucherInnen; durch die Plattform sollen die Streitfälle im Rahmen einer Schlichtung gelöst werden, sodass Kosten und Zeiten eines Gerichtsverfahrens gelöst werden können. Weitere Informationen bei der ODR-Kontaktstelle in Bozen, odr.greggio@ecc-netitalia.it.
Außerdem kann eine Schlichtung direkt bei Onlineschlichter.it, der Schlichtungsstelle der Verbraucherzentrale Südtirol, beantragt werden. Über www.onlineschlichter.it kann die kostenlose Schlichtungs-Prozedur für Online-Käufe aktiviert werden. Diese Möglichkeit besteht für alle VerbraucherInnen in der Region Trentino-Südtirol sowie für alle, die bei einer Firma mit Rechtssitz in der Region gekauft haben.
Weitere Informationen bei der Verbraucherzentrale Südtirol (Tel. 0471-975597, info@verbraucherzentrale.it).
Quelle: Verbraucherzentrale Südtirol/redSupport BARFUSS!
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