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Gute Nachrichten für Verbraucher:innen, die bereits eine neue Erstwohnung gekauft haben, es aber nicht schaffen, in einem Jahr ihre alte Immobilie zu verkaufen
Sei 1. Jänner 2025 ist durch das Haushaltsgesetz 2025 eine wichtige Neuheit in Bezug auf die Steuervergünstigungen für den Kauf der Erstwohnung eingeführt worden. Verbraucher:innen wird für den Verkauf einer bereits im Besitz befindlichen Immobilie mehr Zeit gewährt, ohne dafür die Steuervergünstigung von 2 % Registersteuer zu verlieren.
Neue Frist: von einem auf zwei Jahre verlängert
Bis zum 31. Dezember 2024 hatten die Käufer einer neuen Erstwohnung nur ein Jahr Zeit, um ihre alte Wohnung zu verkaufen oder zu verschenken. Ab 2025 wird diese Frist nun auf zwei Jahre erweitert, wodurch die Eigentümer mehr Flexibilität erhalten.
Diese Änderung betrifft:
Von der Verlängerung der Frist sind ausgeschlossen: Verbraucher:innen, die den notariell beglaubigten Kaufvertrag vor dem 1. Jänner 2025 abgeschlossen und die von der alten Regelung vorgesehenen Einjahresfrist für den Verkauf der alten Wohnung bereits überschritten haben.
Steuerbegünstigungen für Erstwohnungen: die Voraussetzungen
Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, müssen jedoch auch die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Wenn Sie in derselben Gemeinde eine Immobilie besitzen, für die keine Förderungen in Anspruch genommen wurden, muss diese vor dem Kauf der neuen Erstwohnung verkauft werden.
Steuervergünstigungen für Erstwohnungen
Die Erstwohnungsförderung bietet erhebliche wirtschaftliche Vorteile:
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