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Insgesamt 426.944 Bürgerinnen und Bürger können darüber entscheiden, ob ein entsprechendes Landesgesetz in Kraft treten soll oder nicht: Am 11. Juni 2021 hatte der Südtiroler Landtag dieses Gesetz verabschiedet, mit dem er die bisherige Regelung zur direkten Demokratie in einigen Punkten abändert. Die bisherige Regelung ist in zwei früheren Gesetzen enthalten: dem Landesgesetz “Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung” (vom 3. Dezember 2018) und dem Landesgesetz “Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden” (vom 8. Februar 2010).
Dies bedeutet: Gewinnt das Ja, treten die im Gesetz vom 11. Juni 2021 vorgesehenen Änderungen in Kraft. Bei einem Nein bleiben die vorherigen Gesetze ohne Änderung gültig.
Alle Details zur Volksabstimmung sind in einem eigenen Portal auf der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht. Eine zusammenfassende Übersicht über die Inhalte sowie über das Pro und Contra sowie der Parteien, die sich für ein Ja oder Nein aussprechen, bietet die vom Südtiroler Landtag in allen drei Landessprachen erarbeitete Informationsbroschüre, die allen Haushalten zugeschickt wurde und auf der Internetseite des Landtags einsehbar ist.
Bindendes Wahlergebnis
Für die Abstimmung ist kein Quorum vorgesehen. Das bedeutet: Das Wahlergebnis ist unabhängig von der Wahlbeteiligung bindend, die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet über das Ja oder Nein und somit, ob das Gesetz mit den darin vorgesehenen Änderungen in Kraft tritt oder nicht.
Wahlberechtigte
Zu den Wahllokalen in Südtirol sind am Sonntag 387.140 Wahlberechtigte zugelassen, davon 196.604 Frauen und 190.536 Männer. Hinzu kommen 39.804 Personen per Briefwahl (19.115 Frauen, 20689 Männer). Stimmberechtigt ist, wer in den letzten vier Jahren ohne Unterbrechung in der Region Trentino-Südtirol ansässig war, davon mindestens zwei Jahre in Südtirol.
Auf dem Stimmzettel ist die Fragestellung abgebildet, die den Wählenden vorgelegt wird. Die Stimmabgabe erfolgt durch Anzeichnen (z.B. mit einem Kreuz oder Strich) des Feldes JA oder des Feldes NEIN.
Dauer der Wahlhandlung und benötigte Dokumente
Am Sonntag, 29. Mai, sind die Wahlämter von 7.00 bis 21.00 Uhr geöffnet. Die Wahlberechtigten müssen zur Abstimmung den Wahlausweis und einen gültigen Personalausweis mitbringen. Wer nicht im Besitz eines Wahlausweises ist, muss sich an das Gemeindewahlamt wenden, das am 27. und 28. Mai von 9.00 bis 18.00 Uhr und am 29. Mai während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet hat. Die Stimmauszählung beginnt direkt nach Schließung der Wahllokale.
Es gelten die Covid-Sicherheitsbestimmungen, sprich Atemschutz (mindestens chirurgische Masken) zu tragen, die Hände zu desinfizieren, Abstand zu halten und Menschenansammlungen zu vermeiden.
Personen, die sich wegen Covid-19 in häuslicher Behandlung oder in Isolation befinden, dürfen sich nicht zum Wahlsprengel begeben! Diese Wahlberechtigten können die Abstimmung am Domizil beantragen.
Quelle: lpa/redSupport BARFUSS!
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