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Veröffentlicht
am 24.09.2021
Quelle
Verbraucherzentrale Südtirol/red

Neue Vorschriften für Elektroroller & Co.

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am 24.09.2021
Quelle
Verbraucherzentrale Südtirol/red
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In letzter Zeit sieht man auf den Straßen immer mehr neue Fortbewegungsmittel, die vor allem eines gemeinsam haben: Sie haben keinen Sitz und dürfen auch keinen haben. Diese neuen Fortbewegungsmittel der Mikromobilität werden durch das Gesetz Nr. 8 aus dem Jahr 2020 geregelt, und auch im erläuternde Rundschreiben des Verkehrspolizeidienstes vom März 2020 erklärt.

Von Elektrorollern haben wir eine ziemlich klare Vorstellung – von Segways und Howerboards eher weniger. Diese sind eine Art “intelligenter” Elektroroller, der mit Körperbewegungen des Fahrers starten, stoppen und rückwärts fahren kann und über kein Lenkrad verfügen.

Neben der Verlängerung der Probephase des Fahrzeugtyps um zwölf Monate, bis zum 27. Juli 2022, regelt das Gesetz (Nr. 8/2020) die Nutzung dieser Fahrzeuge, und gibt auch weitere Vorschriften, wie z.B. die Altersgrenzen für das Führen dieser Fahrzeuge, die Helmpflicht für Minderjährige unter achtzehn Jahren und die Pflicht zum Tragen einer reflektierende Jacke bei schlechten Sichtverhältnissen.

Elektroroller sind den Elektrofahrrädern gleichgestellt und unterliegen keine besonderen Vorschriften, wie bezüglich Homologation, Zulassung, Registrierung, Kennzeichen, Versicherungsschutz. Um auf der Straße verkehren zu können, müssen jedoch bestimmte Eigenschaften erfüllt sein:

– einen Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,50 kW (500 Watt) haben;

  • keinen Sitz vorweisen, da sie für die Benutzung in stehender Position vorgesehen sind;
  • mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein, der eine Überschreitung von 25 km/h auf Straße und 6 km/h in Fußgängerzonen verhindert;
  • mit einer Glocke zur Abgabe akustischer Warnzeichen ausgerüstet sein;
  • die “CE”-Kennzeichnung tragen;
  • die spezifischen Komponenten von einem Elektroroller haben;ab einer halben Stunde nach Sonnenuntergang, während der gesamten Zeit der Dunkelheit und tagsüber, wenn die Witterungsverhältnisse eine Beleuchtung erfordern, müssen sie vorne mit weißen oder gelben Lichtern, und hinten mit roten Lichtern und roten Rückstrahlern für optische Signale ausgerüstet sein; sonst dürfen sie nicht benutzt, sondern nur geschoben oder getragen werden.

Elektroroller: Braucht es eine Versicherung?
Die Elektroroller sind den Pedelec-Elektrofahrrädern gleichgestellt und dürfen laut Straßenverkehrskodex die 25 km/h sowie die 500 Watt nicht überschreiten. Entsprechen sie diesen Vorgaben, besteht keine Versicherungspflicht. Generell empfiehlt sich allerdings immer der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Unabhängig von der Freizeitaktivität, ob auf der Skipiste oder auf dem Fahrradweg, ist eine solche Versicherung für die ganze Familie unerlässlich!

Für jegliche Elektroroller, die zum Verleih stehen, ist der Betreiber jedoch per Gesetz verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Vorsicht gilt, sobald der Elektroroller, aus technischer Sicht, nicht mehr einem Fahrrad gleichgestellt werden kann und auf öffentlichen Straßen unterwegs ist. Der Elektroroller wird zwangsläufig zu einem Kleinmotorrad. Dies hat zur Folge, dass das Vehikel gemeldet werden müsste, ein Kennzeichen und eine KFZ-Haftpflichtversicherung bräuchte und der Fahrer einen Helm tragen müsste. Auf staatlicher Ebene diskutiert man derzeit über eine Verschärfung der Auflagen (z.B. Fahrerlaubnis erst ab 18 Jahren, Helm- und Versicherungspflicht).

Quelle: Verbraucherzentrale Südtirol/red

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