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Veröffentlicht
am 13.01.2022
Quelle
LPA/red

Neue Meldepflicht für gelegentliche selbständige Mitarbeit

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am 13.01.2022
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LPA/red
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Um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, müssen die gelegentlichen selbständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Südtirol beschäftigt werden, bis zur Adaptierung der entsprechenden EDV-Plattform des Arbeitsministeriums, ausschließlich über die PEC-Adresse des Arbeitsinspektorates des Landes (gelselbst.lavautocc@pec.prov.bz.it) gemeldet werden, so das Land in einer Pressemitteilung.

Auf diese Weise erhalten die zum Versand der Meldung verpflichteten Personen (oder ihre Berater) automatisch eine entsprechende Bestätigung der erfolgten Meldung.

Hinsichtlich des Inhalts und des Zeitpunkts der Meldung sowie der Angaben zur Identifizierung der Personen, die die Meldungen versenden müssen, und der Formen von selbständigen Tätigkeiten, die der Meldepflicht unterliegen, verweist das Land auf das Rundschreiben des Nationalen Arbeitsinspektorates INL mit Nr. 0000029 vom 11.01.2022.

Quelle: LPA/red

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