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Mini-Photovoltaikanlagen sind vom Grundprinzip so aufgebaut wie eine herkömmliche Photovoltaikanlage. Sie bestehen aus einem Photovoltaikmodul und einem Mini-Wechselrichter, der den Sonnenstrom in nutzbaren Wechselstrom umwandelt. In der Regel werden diese Mini-Photovoltaikanlagen an den Hausbalkonen angebracht und dort mit einer dafür vorgesehenen Steckdose verbunden. Sie können zusätzlich auch mit einer Speicherbatterie versehen werden.
Das Besondere der Mini-Photovoltaikanlagen besteht darin, dass sie bereits einsatzbereit geliefert werden und lediglich der Stecker mit einer dafür vorgesehenen Steckdose verbunden werden muss. Aber Achtung, nur so genannte „Plug & Play-Geräte“ mit einer Leistung von maximal 350 Watt dürfen selbst an das Hausnetz angeschlossen werden. Dies aber auch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Steckdose korrekt im Stromnetz integriert ist. Dies sollte im Vorfeld auf jeden Fall von einem Elektriker kontrolliert werden, um eventuelle Überlastungen des Hausnetzes zu vermeiden.
Tipps der Verbraucherzentrale
Bevor es mit der Planung der eigenen Mini-Photovoltaikanlage losgehen kann, sollte:
sichergestellt werden, dass der bestehende Balkon für die Anbringung geeignet ist, das Gewicht der Anlage (rund 25 Kilogramm für ein 300 Watt Modul bei einer Größe von 1,70 x 1,00 Meter) tragen kann und dass auch stärkere Windgeschwindigkeiten keine Probleme verursachen;
im Bauamt der eigenen Gemeinde nachgefragt werden, ob eine Baumeldung erforderlich ist (gewöhnlich nicht der Fall) und ob man sich in einer Zone befindet, wo eine Anbringung unter Umständen nicht erlaubt ist, wie z.B. in einem historischen Ortskern;
im Falle eines Mehrfamiliengebäudes im Vorfeld mit dem Verwalter geklärt werden, ob eine Anbringung erlaubt und welche Vorgehensweise vorgesehen ist;
auch die Versicherungsgesellschaft entsprechend informiert werden.
Zudem muss mindestens 10 Tage vor Inbetriebnahme der Mini-Photovoltaikanlage eine Meldung an den Netzbetreiber gerichtet werden, welcher 5 Arbeitstage Zeit hat, eventuell erforderliche Anpassungen am Stromzähler vorzunehmen und die Anlage im nationalen System der Produktionsanlagen (Gaudi) einzuschreiben. Anschließend erhält man einen Erkennungskodex (Censimp) für die Anlage.
Auch wichtig zu wissen ist, dass pro Haushalt bzw. POD nur eine Mini-Photovoltaikanlage angeschlossen werden darf und dies auch nur dann, wenn noch keine andere Photovoltaikanlage vorhanden ist. Vorsicht ist auch beim Kauf aus dem Internet geboten, denn nicht alle dort angebotenen Modelle dürfen und können auch in Italien genutzt werden, da sie unter Umständen nicht den italienischen Normen entsprechen.
Bis zu 260 Euro Stromkosten einsparen
Mit einer „Plug & Play-Anlage“ kann einiges an Strom produziert werden; im Optimalfall, bei richtiger Anwendung (Solarstromnutzung während der Produktion) an einem verschattungsfreien Südbalkon (Modul mit 300 Watt), können bis zu 400 kWh Strom produziert werden. Wird der Strom zur Gänze selbst verbraucht, können rund 260 Euro (bei einem Strompreis von 0,66 Euro pro kWh, Preis geschützter Markt Oktober 2022) im Jahr eingespart werden. Aber Achtung: jener Strom, der nicht direkt genutzt wird, fließt ins öffentliche Stromnetz und für diesen ist keine Vergütung vorgesehen. Somit ist es empfehlenswert, den eigenen Stromverbrauch an die Solarstromproduktion (Sonnenstunden) anzupassen.
Dank der geringen Kosten dieser „Plug & Play-Geräte“ von gerade mal 600 bis 800 Euro und der Möglichkeit, diese im Ausmaß von 50% von der Einkommenssteuer abzuziehen oder denselben in Form eines Rabattes auf der Rechnung zu nutzen, rechnet sich die Investition bereits nach wenigen Jahren.
Der Preis hängt von der Art der ausgewählten Module, der Art der Halterung und der eventuellen Unterstützung des Verkäufers bei der Betreuung des Kunden ab.
50% Steuerabzug auch für Mini-Photovoltaikanlagen
Auch für Mini-Photovoltaikanlagen ist die Inanspruchnahme des 50%igen Steuerabzuges möglich. Hierfür muss, sofern keine Baumeldung in der Gemeinde erforderlich war, eine Ersatzerklärung erstellt werden. Die Bezahlung der Anlage muss mittels einer besonderen „sprechenden“ Überweisung erfolgen (Angabe des Zahlungsgrundes, des Gesetzes Art. 16-bis DPR 917-1986, der Steuernummer und Mehrwertsteuernummer des Verkäufers und der Steuernummer des Käufers). Zudem muss innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten eine Meldung an die ENEA erfolgen.
Vorsicht ist auch bei der Nutzung des Steuerabzuges im Zusammenhang mit Internetkäufen geboten: bei den besonderen Überweisungen werden dem Verkäufer automatisch 8% Quellensteuer vom Verkaufspreis abgezogen, welche er dann mit dem Fiskus verrechnen muss. Damit es nicht zu Schwierigkeiten mit dem Verkäufer kommt, sollte dies im Vorfeld geklärt werden.
Quelle: VZS/redSupport BARFUSS!
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