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Veröffentlicht
am 05.10.2021
Quelle
LPA/red

Höhere Besteuerung leerstehender Wohnungen

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am 05.10.2021
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LPA/red
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Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (5. Oktober) der Landesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Gemeindeimmobiliensteuer ab 2023 neu geregelt und das geltende Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014 geändert werden soll, mit dem seinerzeit die Gemeindeimmobiliensteuer eingeführt worden war. Ziel ist es nach den Worten des Landeshauptmanns, Voraussetzungen für ein leistbares Wohnen zu schaffen: “Seit 2015 ist das Land auf der Grundlage des Finanzabkommens mit dem Staat von 2014 für die Besteuerung der Immobilien zuständig”, betonte der Landeshauptmann. “Wir wollen diese Zuständigkeit verstärkt dazu nutzen, um Entwicklungen zu lenken. Über die Gemeindeimmobiliensteuer wollen wir einen Leerbestand an Wohnraum verringern und das Wohnen für alle möglichst leistbar machen.”

Gemeinden mit Wohnungsnot: Höhere Besteuerung leerstehender Wohnungen

Der von der Landesregierung genehmigte Gesetzentwurf, der in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband erarbeitet worden ist, sieht zu diesem Zweck eine höhere Besteuerung leerstehender Wohnungen in Gemeinden vor, die laut statistischer Erhebung als Gemeinden mit Wohnungsnot gelten. In diesen Gemeinden soll ein Steuersatz von mindestens 2,5 Prozent und maximal 3,5 Prozent gelten. In welchen Gemeinden Wohnungsnot herrscht, wird die Landesregierung bis Ende Juni 2022 auf der Grundlage einer statistischen Erhebung festlegen. Was den ordentlichen Hebesatz für eine leerstehende Wohnung angeht, so liegt er im Allgemeinen bei 0,76 Prozent, kann aber von den Gemeinden auf 1,56 Prozent angehoben werden.

Steuerentlastung für vermietete Wohnungen

Sinken wird der Steuersatz laut Gesetzentwurf für vermietete Wohnungen: In den Gemeinden mit Wohnungsnot soll der Hebesatz für vermietete Wohnungen um mindestens 0,1 in Bezug auf den ordentlichen Steuersatz sinken. Den Gemeinden soll zudem die Möglichkeit einer weiteren Senkung eingeräumt werden. Den restlichen Gemeinden ohne Wohnungsnot soll es freigestellt sein, ob sie die Bestimmungen in Bezug auf das leistbare Wohnen in ihren Verordnungen zur Gemeindeimmobiliensteuer übernehmen oder nicht und den höheren Steuersatz anwenden. In den Gemeinden ohne Wohnungsnot soll der Hebesatz für vermietete Wohnungen jedenfalls um mindestens 0,2 Prozent in Bezug auf den ordentlichen Steuersatz herabgesetzt werden.

Für Baugründe in Gemeinden mit Wohnungsnot, die nicht bebaut werden, soll künftig ab dem 35sten Monat (technische Zeit für die Abwicklung eines Bauvorhabens) ein erhöhter Steuersatz zur Anwendung kommen, nämlich zwischen 2,5 und 3,5 Prozent. Bei Baugründen von einem Marktwert von bis zu 200.000 Euro greift diese Regelung nicht.

Neuerungen sind auch für Urlaub-am-Bauernhof-Anbietende und Privatzimmervermietende vorgesehen: Voraussetzung für die begünstigten Hebesätze von 0,2 bis maximal 0,3 Prozent für Privatzimmervermieter und Urlaub am Bauernhof soll in Zukunft eine Auslastung von mindestens 30 Prozent sein. Die Gemeinde selbst kann eine Auslastung bis zu maximal 70 Prozent vorsehen. Zudem wird die Möglichkeit der Steuerreduzierung auf 50 Prozent für unbewohnbare Immobilien auf drei Jahre beschränkt, damit keine Baukubatur verloren geht. Einige weitere Anpassungen der GIS-Bestimmungen im vorliegenden Gesetzentwurf sind wegen der Neuerungen im Landesgesetz für Raum und Landschaft notwendig geworden.

Tourismusbetriebe: Befreiung von der ersten GIS-Rate 2021

Für Betriebe mit Beherbergungs-, Speise- und Ausschanktätigkeiten, sowie Schutzhütten, Tanzlokale und Diskotheken und Campingplätze, sieht der Gesetzentwurf im Zusammenhang mit dem Corona-Notstand die Befreiung von der ersten GIS-Rate für 2021 vor.

Nachdem die Landesregierung heute dem elf Artikel umfassenden Gesetzestext zugestimmt hat, wird er dem Landtag zur weiteren Behandlung übermittelt. Während die GIS-Bestimmungen 2023 in Kraft treten sollen, werden die Bestimmungen nach der Genehmigung des Landesgesetzentwurfes im Landtag beziehungsweise der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt rechtswirksam.

Quelle: LPA/red

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