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Die Landesregierung hat beschlossen, die Beihilfen in leicht abgeänderter Form auch für das Jahr 2021 zu gewähren. Was kann also angesucht werden und was sind die Kriterien? Bei der Erweiterung der Lagerkapazität werden heuer Neuerrichtung von Lagerkapazitäten explizit ausgeschlossen. Die Lagerstätten, die umgebaut oder modernisiert werden können, müssen demnach schon bestehen. Um das Ansuchen für Investitionsförderungen einreichen zu können, ist anstelle der Baukonzession die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns oder eine beeidigte Mitteilung des Baubeginns notwendig. Abgeändert wurden auch die Mindestausgaben je Antrag der Unternehmen mit einem Jahresumsatz von zwei bis zehn Millionen Euro, und zwar wurden sie von 50.000 auf 30.000 Euro reduziert. Der Endtermin der Antragstellung für Investitionsförderungen ist heuer der 15. September.
Mietbeihilfen: Ansuchen bis Ende September
Neu bei den Mietbeihilfen ist, dass heuer bei einer Laufzeit von 18 Monaten zur Beitragsgewährung nur mehr die vollen Monate berücksichtigt werden. Der rechtsgültige Miet- oder Verwahrungsvertrag kann aber nun auch innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung nachgereicht werden. Der Endtermin der Antragstellung hat sich von 30. Dezember auf 30. September verschoben.
Um die beiden Landesbeihilfen können sich Unternehmen mit operativem Sitz in Südtirol bewerben, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Weinerzeugnissen tätig sind und nicht mehr als 250 Angestellte beschäftigen. Dabei darf der Jahresumsatz die 50 Millionen Euro nicht überschreiten beziehungsweise die Jahresbilanzsumme darf höchstens 43 Millionen Euro ausmachen. Die Beihilfeanträge sind im Landesamt für Obst- und Weinbau auf dem von diesem Amt erstellten Vordruck einzureichen.
Quelle: LPA/redSupport BARFUSS!
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