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Mit diesem Beschluss will die Landesregierung eine Schieflage der Genossenschaften vermeiden, zumal besonders auch die Sozialgenossenschaften eine tragende Rolle in Südtirols Gesellschaft spielten.
Anspruchsberechtigt sind derzeit aktive Genossenschaften, die im Landesregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben. Als Voraussetzung zählt weiters ein Umsatzerlös von mindestens 20.000 Euro im Jahr 2020 (10.000 Euro bei Start-Ups) und ein Rückgang des Produktionswertes von mindestens 20 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr (mit Ausnahme der Start-up-Genossenschaften, die keinen Umsatzeinbruch nachweisen müssen).
Genossenschaften, die Zugang zu anderen Corona-Hilfen in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft oder Sozialwesen haben, kommen nicht in den Genuss der Maßnahme, ebenso wie die Gesellschaften für wechselseitige Unterstützung, die Wohnbaugenossenschaften und Genossenschaften für den Bau von Parkplatzanlagen sowie Raiffeisenkassen und Garantiegenossenschaften (Confidi).
Die Förderungen richten sich je nach Umsatzerlös der Genossenschaft und reichen von 3000 bis 15.000 Euro. Anträge können innerhalb 15. September 2021 im Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens eingereicht werden.
Quelle: LPA/redSupport BARFUSS!
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