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Das Europäische Verbraucherzentrum mit Sitz in Bozen (EVZ) macht dabei auf die Richtlinie über digitale Inhalte 770/2019 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) aufmerksam zu machen. Diese Richtlinie soll ein Phänomen regeln, das im Grunde schon seit einiger Zeit besteht, nämlich die Möglichkeit, für eine digitale Ware/Dienstleistung mit persönlichen Daten zu bezahlen. Dazu mehr in diese Aussendung der EVZ:
Tatsächlich existieren schon seit längerem zahlreiche Online-Angebote, die die Nutzung von Diensten ohne Zahlung eines Geldbetrags ermöglichen. Die bekanntesten Beispiele hierfür sind Dienste wie Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Spiele: Die Unternehmen verdienen Geld mit der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten der Nutzer:innen, indem sie Profile erstellen, die dann meist zum Zweck der gezielten Werbung verkauft werden. Die Vorschriften der europäischen Richtlinie 770/2019, die in Italien durch das Gesetzesdekret 173/2021 umgesetzt wurden, sind seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.
Sehr oft sind sich Verbraucher:innen nicht ausreichend über den Wert ihrer persönlichen Daten bewusst. Online-Dienste, die ohne Bezahlung genutzt werden können, wurden und werden als kostenlos wahrgenommen, während der Preis für die Nutzung des Dienstes in Wirklichkeit die von den Verbraucher:innen bereitgestellten persönlichen Daten sind. Mit den erhaltenen Einwilligungen verschaffen sich die Unternehmen Zugang zu Informationen über den Lebensstil oder die Kaufgewohnheiten ihrer Nutzer:innen; Informationen, die in großen Mengen wertvoll sind, um sie an Dritte weiterzuverkaufen. So können Online-Zahlungsplattformen ihren Nutzer:innen die Möglichkeit bieten, sich an einer Prämiensammlung zu beteiligen: Die Gegenleistung besteht darin, dass die Plattform ein Profil der Mitglieder anhand ihres Kaufverhaltens erstellen kann.
Die Digitale-Inhalte-Richtlinie 770/2019 hat es sich zum Ziel gesetzt, diese Fälle ausdrücklich zur regeln: Wenn Verbraucher:innen ihre persönlichen Daten zur Verfügung stellen muss, um Zugang zu einer digitalen Ware/Dienstleistung zu erhalten, werden diese einer Bezahlung mit Geld gleichgestellt. Ziel der Richtlinie ist es, den Schutz, der bereits für Verbraucher:innen gilt, die mit Geld zahlen, auch auf jene Art von Verträgen auszuweiten, die scheinbar kostenlos sind. Dabei ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen: Die Anwendung dieser Regel ist in Bezug auf diejenigen personenbezogenen Daten ausgeschlossen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, wie z. B. die E-Mail-Adresse für den Erhalt der Bestellbestätigung für ein E-Book oder der Kopie des Kaufbelegs.
Eine weitere Konsequenz dieser neuen Gesetzgebung ist, dass den Unternehmen, die dieses Modell zur Erbringung ihrer Dienstleistungen nutzen, genauere und umfassendere Informationspflichten auferlegt werden. Sie müssen demnach die Verbraucher:innen zum einen ausdrücklich darüber informieren, dass die Gegenleistung für die Dienstleistung in den persönlichen Daten des Käufers besteht, und zum anderen preisgeben, zu welchem Zweck die Daten erhoben und verwendet werden. Sollten Verbraucher:innen sich nicht dazu bereit erklären, ihre persönlichen Daten anzugeben, wäre es wünschenswert, ihnen als Alternative anzubieten, die Dienstleistung mit Geld zu bezahlen, unbeschadet der Möglichkeit, das Angebot nicht in Anspruch zu nehmen.
An Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Gesetzgebung wird es jedoch nicht mangeln, insbesondere in Bezug auf deren Koordinierung mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO). “Hier bahnt sich eine schwierige Vereinbarkeit der Verwendung personenbezogener Daten als Zahlungsmittel und der Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung an. Die Datenschutzverordnung setzt voraus, dass die Verbraucher:innen ausdrücklich und freiwillig in eine bestimmte Verwendung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben. Aus diesem Grunde müssen Verbraucher:innen während des Bezahlvorgangs für Waren/Dienstleistungen, bevor sie eine Option anklicken, nun noch mehr auf die Zahlungsmethoden, die verschiedenen Felder und die Informationsfenster, die ihnen vorgeschlagen werden, achten”, erklärt Rebecca Berto, Rechtsberaterin im EVZ Italien.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Italien - Büro Bozen/redSupport BARFUSS!
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