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In Gewerbezonen können laut Landesgesetz Raum und Landschaft Waren einzeln verkauft werden, wenn diese dort hergestellt wurden oder sperrig sind. Auch der Verkauf entsprechender Zubehörartikel ist möglich. Außerdem ist der Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten in landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaften oder deren Räumlichkeiten erlaubt.
In diesem Zusammenhang hat die Landesregierung eine “Liste der Produkte und Zubehörartikel für die Ausübung des Einzelhandels in Gewerbegebieten” genehmigt. Darin sind zum einen die sperrigen Güter aufgelistet, die im Detail in Gewerbegebieten verkauft werden dürfen. Es sind dies Fahrzeuge und Brennstoffe, landwirtschaftliche Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Möbel, Werkzeugmaschinen und Getränke in Großhandelspackungen. Zum anderen werden entsprechende Zubehörartikel wie beispielsweise Ersatzteile für Maschinen, Reifen oder Sportbekleidung für den Automobil-, Motorrad- und Fahrradsport, Futter und Artikel für Haustiere, elektronische Geräte, Campingartikel oder Teller, Tassen und Gläser sowie vieles mehr aufgelistet.
Festgelegt wurde auch, unter welchen Voraussetzungen Einzelhandel in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beziehungsweise deren Räumlichkeiten möglich ist. Demnach können dort nur Erzeugnisse eigener Produktion verkauft werden. Die einzelnen Genossenschaftsmitglieder dürfen ihre eigenen Produkte nur dann verkaufen, wenn sie landwirtschaftliche Direktvermarkter aus Südtirol sind und im Sinne der der geltenden Landesbestimmungen produzieren.
Um den Konsum lokaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne einer nachhaltigen Lebensmittelversorgung zu fördern, dürfen zusätzlich zu den Eigenerzeugnissen auch Südtiroler Lebensmittelprodukte mit dem Qualitätszeichen Südtirol verkauft werden sowie mit den europäischen Zertifizierungen “geschützte Ursprungsbezeichnung” (g.U.), “geschützte geografische Angabe” (g.g.A.), mit der kontrollierte Ursprungsbezeichnung DOC oder dem Gütesiegel “Roter-Hahn”. Die Verkaufsfläche muss allerdings vorrangig den Eigenerzeugnissen vorbehalten sein.
Zudem wurden die Flächenparameter für die Berechnung der Mindestanzahl an Parkplätzen festgelegt. Handelsbetriebe, die ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben und ausüben, sind von der Neuregelung nur dann betroffen, wenn sie ihre Tätigkeit ausbauen oder verlegen.
Quelle: LPA/redSupport BARFUSS!
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