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Anrecht auf eine maximal fünfmonatige Befreiung der für das Jahr 2022 geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer haben Personen, die ihre Wohnung im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Flüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich zur Verfügung stellen und nachweislich auch für die Nebenkosten aufkommen. Das Entleihen der Wohnung muss im Sinne der Notverordnung bis zum 31. Jänner 2023 in der zuständigen Gemeinde mittels Eigenbescheinigung nachgewiesen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ukraine-Flüchtlinge bei der zuständigen Quästur die Anwesenheitserklärung eingereicht oder eine Aufenthaltsgenehmigung für den vorübergehenden Schutz erhalten haben.
Für die zur Verfügung gestellten Wohnungen werden für den Bezugszeitraum auch die Abfallgebühren um den mengenabhängigen Gebührenteil verringert. Zu bezahlen ist in diesem Zeitraum nur mehr der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Tarif für die Mindestentleerungsmenge.
Den Gemeinden wird mit der Verfügung die Möglichkeit eingeräumt, minderjährige Ukraine-Flüchtlinge von den Kindergartengebühren und von der Bezahlung der Schulausspeisung zu befreien. Auch in diesem Fall ist die Maßnahme auf fünf Monate und vorerst bis zum Jahresende 2022 beschränkt.
Die Dringlichkeitsverfügung ist auf der Landeswebseite unter www.provinz.bz.it/ukraine-hilfe zu finden. Dort gibt es auch weitere hilfreiche Informationen für Flüchtlinge und Personen, die Flüchtlingen helfen möchten, in deutscher, italienischer, englischer und ukrainischer Sprache.
Quelle: lpa/redSupport BARFUSS!
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