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Der Notstand wurde bekanntlich bis 31. März 2022 verlängert, hier die wichtigsten Maßnahmen, die jetzt zustätzlich eingeführt wurden.
Erweiterte FFP2-Maskenpflicht
FFP2-Masken sind nun – sowohl in Innenräumen als auch im Freien – zusätzlich zu den bisherigen auch in folgenden Situationen zu tragen: bei öffentlich zugänglichen Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungslokalen und solchen mit Livemusik sowie anderen gleichgestellten Einrichtungen; bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. An all diesen Orten ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten, mit Ausnahme der in jeder Betriebsform erbrachten Gastronomieangebote.
Bis 31. Jänner untersagte Aktivitäten
Bis 31. Jänner 2021 sind folgende Aktivitäten ausgesetzt: Tanzveranstaltungen in Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlichen Lokalen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen; Feiern und gleichartige Veranstaltungen sowie Konzerte, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen.
Neue Bereiche mit 2G- und 3G-Regel
Die stärksten Schutzmaßnahmen gelten für den Zugang zu Wohn- und Seniorenheimen, Sozialhilfe-, Sozialfürsorge- und Hospizeinrichtungen: Hier ist zusätzlich zur 2G-Bescheinigung (geimpft oder genesen) auch die Auffrischungsimpfung (Booster) oder ein negativer Antigen- oder PCR-Abstrich nachzuweisen.
Die 2G-Regel wird ab 30. Dezember auf den Zugang folgender Einrichtungen und Aktivitäten ausgedehnt:
– Museen, Ausstellungen sowie sonstige kulturelle Einrichtungen;
– Gemeinschaftssport, Schwimmbäder und Schwimmanlagen, Fitnesscenter, wie auch immer benannte Sportanlagen und Wellnessanlagen, auch jene, die sich in Beherbergungsbetrieben befinden, falls die Tätigkeit in geschlossenen Räumlichkeiten ausgeübt wird, sowie Gemeinschaftsduschen und gemeinsame Umkleideräume;
– Themen- und Vergnügungsparks sowie Thermalanlagen, mit Ausnahme wesentlicher Versorgungsdienstleitungen sowie Rehabilitations- und therapeutischer Maßnahmen;
– Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren, beschränkt auf Indoor-Aktivitäten, mit Ausnahme von Bildungszentren für Kinder sowie den damit verbundenen gastronomischen Aktivitäten;
– Spiel- und Bingohallen, Wettbüros und Casinos.
Die 3G-Bescheinigung (geimpft, genesen oder getestet) ist ab sofort bei Teilnahme an privaten Bildungskursen in Anwesenheit vorzuweisen.
Aufrecht bleibende Corona-Maßnahmen
Folgende Regelungen der Verordnung Nr. 37 des Landeshauptmanns vom 3. Dezember 2021 werden – mit den in dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen – bis zum Ende des Notstandes verlängert: Schutz der Atemwege auch im Freien, 3G-Bescheinigung im öffentlichen Personennahverkehr und in den Beherbergungsbetrieben, 2G-Bescheinigung in den Gastronomiebetrieben am Tisch und an der Theke, Anwendung der gesamtstaatlichen Richtlinien für die Aufstiegsanlagen sowie die Regeln für öffentlich zugängliche Aufführungen.
Die Verordnung Nr. 39 kann auf den Webseiten des Landes zum Coronavirus eingesehen werden.
Quelle: LPA/redSupport BARFUSS!
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