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Veröffentlicht
am 09.12.2021
Quelle
LPA/red

Autonomes Wohnen

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Bereits seit zehn Jahren können volljährige Menschen mit Behinderungen um die Leistung „Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ ansuchen. Nun hat die Landesregierung Vereinfachungen zum Bezug dieser finanziellen Unterstützungsleistung gutgeheißen. Konkret wird mit dem am Dienstag, 7. Dezember, gefassten Beschluss die Voraussetzung geschaffen, dass die Zielgruppe der Leistung ausgeweitet wird. So können künftig alle Personen, die eine Behinderung oder eine schwere Behinderung im Sinne des Gesetzes 104/1992 haben und ein Pflegegeld beziehen, darum ansuchen. Dies gilt als Alternative zu einer Aufnahme in einen sozialen Wohndienst. Zudem wird die Leistung in Zukunft ausschließlich über den Sozialsprengel des Einzugsgebietes abgewickelt, es entfällt ein bisher notwendiges Gutachten des Landesamtes. Die Beiträge werden künftig in Form von individuellen „Bausteinen“ festgelegt und sollen dadurch den Anforderungen und Gegebenheiten der ansuchenden Person bestmöglich entsprechen. Vorteilhaft auswirken wird sich auch eine Anpassung der Einkommens- und Vermögenssituation des Nutzers oder der Nutzerin: So kann künftig ein höheres Einkommen als bisher bezogen werden, ohne dass die Leistung ganz oder graduell verloren geht.

„Die Leistung ist darauf ausgerichtet, erwachsene Menschen mit Behinderungen bei der Verwirklichung eines selbstbestimmten Wohnens außerhalb ihrer Herkunftsfamilie aktiv zu unterstützen. Denn jeder Mensch möchte autonom leben und selbst darüber entscheiden können, wie, wo und mit wem man wohnen möchte. Der Beitrag und die genehmigten Vereinfachungen sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, dem weitere folgen werden“, kündigt Landesrätin Deeg an. Um den Beitrag „Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ kann ab 1. März 2022 angesucht werden.

Quelle: LPA/red

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