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Der Dachverband für Natur- und Umweltschutz informiert über den Gesetzesentwurf des Landtags zum Abbau von Schotter und Gestein und fordert eine Überarbeitung.
Der Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan (LEROP) sieht eine ganze Reihe von Fachplänen vor, zum Beispiel für Soziales, für Transport und eben auch für Steinbrüche und Schottergewinnung. Der LEROP wurde per Landesgesetz 1995 genehmigt. Die heutige Landesregierung hat nun entschieden, allein das Gesetz zum Abbau der mineralischen Rohstoffe zu aktualisieren, von einer Südtirol weiten, organischen Planung aber abzusehen. Das Gesetz sieht allein vor, dass die Antragsteller nachweisen müssen, dass um die für 20 Jahre angesuchte Abbaumenge auch tatsächlich auf Bezirksebene der Bedarf besteht. Kriterium für den Abbau von Gestein ist damit die wahrscheinlich von der Wirtschaft benötigten Kubikmeter, nicht die für den Klima- und Landschaftsschutz maximal verträgliche Menge.
Einschränkungen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sucht man im Gesetz vergeblich. So gelten für alle Gemeinden die Bestimmungen in den Landschaftspläne, die zum Beispiel den Abbau mineralischer Rohstoffe in landschaftlichen Bannzonen meist ermöglichen. Dasselbe gilt für Landschaftsschutzgebiete. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine neue Grube aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht so ohne weiteres abgelehnt werden kann.
Artikel 11 des Gesetzes sieht eine Abbaugebühr vor, die zugleich auch alle Umweltausgleichsmaßnahmen umfasst. Ausgleichsmaßnahmen dienen der Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und ihrer Vernetzung in intensiv genutzten oder dicht besiedelten Landschaften. Weil ein privates Unternehmen bzw. die öffentliche Hand die natürliche Ressource Schotter nutzt, muss der Natur etwas zurückgegeben werden, z. B. indem eine Hecke aus heimischen Gehölz angelegt wird. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Wird zum Beispiel eine artenreiche Blumenwiese abgetragen, um darunter Schotter abzubauen, muss zuerst der Samen gesammelt und nach dem Auffüllen der Grube wieder ausgesät werden. Die Umweltverbände fordern daher, dass die Abbaugebühr auch tatsächlich der Natur zugutekommt und das Gesetz bereits die Eckpunkte regelt.
Die im Gesetz vorgesehenen Strafen bei Abbau ohne Genehmigung oder im Widerspruch zum genehmigten Projekt fallen sehr gering aus. Zum Beispiel: Stellt der Betreiber der Grube das Gelände nicht vorgesehen wieder her, wird eine Geldstrafe zwischen 1.000 und 6.000 Euro fällig. Die Sanktionen für einen Abbau ohne Ermächtigung liegen zwischen 3.200 und 25.000 Euro – und stehen damit nicht in Relation zum tatsächlichen Wert des Materials.
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