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Ab dem 11. Februar muss man zwar immer einen Schutz des Atemweges bei sich haben, ihn aber nur im Fall von Menschenansammlungen oder Menschenaufläufen tragen. Auch bei sportlicher Tätigkeit müssen Personen keine Maske mehr tragen. Bisher hatte eine generelle Maskenpflicht im Freien gegolten, es sei denn, man war isoliert unterwegs. Die Verordnung stellt klar, dass unabhängig von den genannten Lockerungen die spezifischen Vorschriften, Protokolle und Richtlinien zum Schutz vor Ansteckung aufrecht bleiben. In geschlossenen Räumen bleibt die Maskenpflicht hingegen aufrecht.
Bis zum 31. März verlängert wird die sogenannte 3G-Regel – geimpft, genesen oder getestet – für Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberschule ab 12 Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie gilt für Fahrten vom eigenen Wohnort zur Schule oder von dort zurück. In diesem Fall müssen sie die grüne Bescheinigung vorweisen können. Für alle anderen Fahrten unterliegen die Schülerinnen und Schüler den allgemeinen Regeln für den öffentlichen Nahverkehr. Die Möglichkeit, weiterhin unter Anwendung der 3G-Regel zur Schule zu fahren, geht einher mit der von den staatlichen Regeln abweichenden Regelung bezüglich des Präsenzunterrichtes: Demnach dürfen laut Verordnung Nr. 6 vom 4. Februar auch ungeimpfte Schülerinnen und Schüler weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie sich am Coronavirus-Screening-Programm des Südtiroler Sanitätsbetriebes an den Schulen beteiligen. Aufrecht bleibt die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Masken zu tragen.
Quelle: LPA/redSupport BARFUSS!
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