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Veröffentlicht
am 26.11.2021
Quelle
LPA/red

16 weitere Gemeinde werden zu roter Zone

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am 26.11.2021
Quelle
LPA/red
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Die Expertenkommission im Sanitätsbetrieb hat die Pandemie-Lage der Gemeinden überprüft und befunden, dass für weitere 16 Gemeinden mit vielen Positiven, wenig Geimpften und hoher Wocheninzidenz die besonders strengen Anti-Corona-Regeln angewandt werden müssen. Die Regelung wird in der Nacht von Sonntag, 28. November auf Montag, 29. November in Kraft treten.

Zu den betroffenen Gemeinden gehören: Welsberg-Taisten, Villanders, Prad am Stilfser Joch, Latsch, Laas, Dorf Tirol, Sand in Taufers, Mühlwald, Percha, St. Martin in Passeier, Wolkenstein in Gröden, Völs am Schlern, Ahrntal, Tscherms, Gais und Mals. Sie kommen zu den bereits bisher von der strengen Regelung betroffenen 20 Gemeinden hinzu. Diese sind: Rodeneck, St. Pankraz, Kuens, Vintl, Ulten, Martell, Kastelbell-Tschars, Natz-Schabs, Schnals, Plaus, Kastelruth, Marling, Lajen, Burgstall, St. Ulrich, Moos in Passeier, Villnöß, St. Christina in Gröden, Rasen-Antholz, Mühlbach.

Landeshauptmann Kompatscher hat heute dazu eine weitere Dringlichkeitsmaßnahme erlassen. Diese Verordnung Nr. 36 ist auf dem Corona-Portal der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht.

Ab 6. Dezember gelten im ganzen Land die Regelungen zum Super-Green-Pass

Die Regierung in Rom führt mit 6. Dezember italienweit den Super-Green-Pass ein, der für Geimpfte und Genesene mehr Freiheiten garantieren soll. “Wir werden in einer weiteren Vorordnung die staatliche Regelung für den Super-Green-Pass übernehmen, damit dieser ab 6. Dezember auch in Südtirol angewandt wird”, kündigte Kompatscher an. Somit wird ab 6. Dezember die strengere Anti-Corona-Regelung für alle betroffenen 36 Gemeinden entfallen. Eine vorgezogene Anwendung des Super-Green-Passes ist aufgrund der neuerlichen Einstufung Südtirols als “weiße” Corona-Zone nicht möglich. Diese ist aktuell nur ab der “gelben” Zone vorgesehen.

Einstufung aufgrund von drei spezifischen Kriterien

Für die Einstufung der Gemeinden gibt es drei Kriterien, die der Sanitätsbetrieb festgelegt und mit dem Gesundheitsministerium abgestimmt hat:

eine Wocheninzidenzrate von mehr als 800 Fällen je 100.000 Einwohner,
eine Durchimpfungsrate von unter 70 Prozent der ansässigen Gesamtbevölkerung,
derzeit mehr als fünf Corona-Positive in der betroffenen Gemeinde.

Alle betroffenen Gemeinden bekommen vom Sanitätsbetrieb ein Schreiben zugesandt, in dem die Berechnungen genau aufgeschlüsselt sind.

Die geltenden Regeln in der Übersicht:

Nächtliche Ausgangssperre, keine öffentlichen Veranstaltungen und FFP2-Masken

Für die Bürgerinnen und Bürger der betroffenen inzwischen 36 Gemeinden sind zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit begründet sind. Für diese Bewegungen braucht es eine Eigenerklärung, die zuvor oder auch direkt bei der Kontrolle auszufüllen ist.

Im Freien sind Sport-Aktivitäten oder Bewegung erlaubt, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks. Allerdings muss bei sportlichen Aktivitäten ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden, bei jeder anderen Aktivität ein Abstand von mindestens einem Meter. Bei der motorischen Aktivität muss man zudem einen Schutz der Atemwege tragen. Zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr sind sportliche und Bewegungstätigkeiten nicht erlaubt.

Alle öffentlichen Veranstaltungen (auch im Kultur-, Freizeit-, Sport- oder Messebereich) in geschlossenen privaten oder öffentlichen Räumen sind ausgesetzt. Auch Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen sowie Theateraufführungen, Kinovorführungen, Konferenzen und ähnliche Treffen in Präsenz sind ausgesetzt.

Organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen dürfen im Freien auf abgegrenzten Flächen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anlage A nach Vorweisen des Grünen Passes (Genesen, Geimpft, Getestet) stattfinden. In den Sicherheitsprotokollen werden Zugangsbeschränkungen festgelegt, um Menschenansammlungen zu vermeiden und die Mindestabstände einzuhalten.

Sportveranstaltungen und -wettkämpfe von nationalem und internationalem und vergleichbare von den Sportdachverbänden organisierte Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen Sportfachverbands stattfinden. Die Trainingseinheiten der Athleten, die an den zugelassenen Veranstaltungen und Wettkämpfen teilnehmen, sind unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen Sportfachverbands erlaubt. Die übrigen sportlichen Wettkämpfe im Freien sind nur für Individualsportarten und nicht für Kontaktsportarten zulässig und die Anwesenheit von Publikum ist untersagt.

In allen geschlossenen Räumen müssen FFP2- oder gleichwertige Masken getragen werden (ausgenommen in der eigenen Wohnung). Im Freien müssen chirurgische oder höherwertige Maske getragen werden, wenn der zwischenmenschliche Abstand von einem Meter nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Auf jeden Fall gilt dies bei allen Menschenansammlungen, und somit z.B. in den Stadt- und Dorfzentren, auf Plätzen, auf Märkten, und in den Warteschlangen.

Innerhalb der Handelsbetriebe müssen sowohl die Kunden als auch das Personal eine FFP2- oder gleichwertige Maske tragen. In den Räumen sind jeweils eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 Quadratmeter Fläche zulässig, während in Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 Quadratmetern zeitgleich maximal zwei Kundinnen oder Kunden zulässig sind. Der zwischenmenschliche Abstand von mindestens einem Meter muss gewährleistet sein. Zutritte sind zu staffeln, damit sich die Personen in den Räumen nicht länger als fürs Einkaufen notwendig aufhalten.

In der Gastronomie sind Konsumierungen am Tisch sitzend, mit maximal 4 Personen am Tisch, bis um 18.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt, die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage A (Landesgesetz, 8. Mai 2020, Nr. 4) werden eingehalten. Beherbergungsbetriebe dürfen die eigenen Hausgäste auch nach 18:00 Uhr bewirten.

Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen und durch Hauszustellung von 5 bis 20 Uhr gestattet. Inner- und außerhalb der Lokale dürfen sich keine Menschenansammlungen bilden. Auch die Kantinen (Mensen) und vergleichbare durchgehende Catering-Dienste dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen. Einzuhalten sind in allen genannten Fällen die geltenden Sicherheitsvorschriften.

Die Kindergärten, Schulen und Betreuungsdienste werden nicht eingeschränkt.

Quelle: LPA/red

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