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Veröffentlicht
am 28.06.2022
Quelle
LPA/red

Weiterhin FFP2-Masken in Öffis

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am 28.06.2022
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LPA/red
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Bis zum 30. September müssen die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsmittel im ganzen Landesgebiet eine FFP2-Maske tragen. FFP2-Masken-Pflicht gilt auf den Zügen, die im interregionalen, im Intercity-, im Intercity-Nacht- und im Hochgeschwindigkeits-Personenverkehr eingesetzt werden, ebenso für Busse zur Personenbeförderung, die mehr als zwei Regionen verbinden, für Busse, die für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind, für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr oder im Regionalverkehr eingesetzt werden sowie für Schülerverkehrsdienste für die Grund-, Mittel- und Oberschüler. Ob die Vorschriften eingehalten werden, müssen die Personenbeförderungsunternehmen, ihre Beauftragten sowie die Eigentümer oder Betreiber überprüfen.

Einen Schutz der Atemwege tragen müssen auch die Beschäftigten, die Benutzenden und Besuchenden in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge, der Aufnahmeeinrichtungen und der Langzeitpflege, der betreuten Pflegeheime (RSA), der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Wohneinrichtungen für ältere Menschen und der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen. Wenn die dauerhafte Isolierung von nicht zusammenlebenden Personen aufgrund der Beschaffenheit der Orte und angesichts der Umstände dauerhaft möglich ist, entfällt die Masken-Pflicht.

Bei den staatlichen Abschlussprüfungen des ersten und zweiten Bildungszyklus sowie bei den Abschlussprüfungen der Lehrgänge an den Fachhochschulen ist, sofern alle anderen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, kein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, ausgenommen. Ebenfalls keine Maske tragen müssen Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, die mit Menschen mit Beeinträchtigung kommunizieren. Auch beim Ausüben einer sportlichen Tätigkeit braucht man den Mund-Nasen-Schutz nicht zu tragen.

Quelle: LPA/red

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