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Veröffentlicht
am 07.06.2022
Quelle
EVZ/red

Verletzung von Verbraucherrechten

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am 07.06.2022
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EVZ/red
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Das Recht von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten (auch Widerrufsrecht genannt), und zwar ohne Angabe von Gründen, gilt natürlich auch dann, wenn online nicht eine Ware, sondern eine Dienstleistung erworben wird, wobei es bei Online-Käufen noch wichtiger und unerlässlich ist, dass der Verkäufer seine Informationspflicht zu Bedingungen und Merkmalen der angebotenen Dienstleistung gewissenhaft und genau erfüllt.

Im vorliegenden Fall stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Art und Weise wie der Vertrag abgeschlossen wurde, nicht dazu geeignet war, die Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass nicht eine kostenpflichtige Dienstleistung mit sofortiger Ausführung erworben, sondern ein Abonnement mit automatischer Verlängerung abgeschlossen wurde; außerdem, wurde keine klare Auskunft über das Widerrufsrecht gegeben! Die Aussagen des Verkäufers auf den ersten Seiten der Internetseite ließen den Verbraucher nämlich glauben, dass er eine einmalige Dienstleistung zu relativ geringen Kosten erwerben würde, während in Wirklichkeit ein sich automatisch verlängerndes Abonnement zu viel höheren monatlich anfallenden Gebühren abgeschlossen wurde.

Der Hinweis zur automatischen Verlängerung fand sich ausschließlich in den „allgemeinen Geschäftsbedingungen“, welche lediglich in englischer Sprache verfasst und am Ende der Seite unter einem Link abrufbar waren, wobei der Verbraucher eigentlich nicht dazu verleitet wurde, diese Informationen tatsächlich vor Vertragsabschluss durchzulesen.

In diesem Zusammenhang betonte die Aufsichtsbehörde, dass die „Angabe zu wesentlichen Elementen des Angebots ausschließlich in den allgemeinen Vertragsbedingungen nicht dazu geeignet ist, die Verbraucher über die Vertragselemente klar und deutlich zu informieren, denn diese Angaben würden nur dann den Informationszweck erfüllen, wenn sie auf den ersten Seiten der Homepage veröffentlicht werden und die Konsumenten dazu verleitet werden, diese vor Kaufentscheidung durchzulesen“.*

Die vom Verkäufer im vorliegenden Fall angewandten Verkaufsmodalitäten wurden daher als geeignet erachtet, die Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu bewegen, die sie sonst nicht getroffen hätten, und stellen somit eine unlautere Geschäftspraxis dar.

In den Allgemeinen Vertragsbedingungen oder anderen Abschnitten der Website wurde nicht über das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss informiert. Die fehlende Information über das Widerrufsrechts stellt eine schwerwiegende Verletzung der Verbraucherrechte dar und kann auf keinen Fall dadurch als „saniert“ betrachtet werden, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Vertrages denselben zu stornieren und die Rückerstattung des bezahlten Betrages zu beantragen.

Die Aufsichtsbehörde erinnert schließlich daran, dass das zuständige Gericht für die Einreichung einer eventuellen Klage des „Verbrauchers“ gegen den Verkäufer immer das Gericht des Ortes ist, an welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (sog. Gerichtsstand des Verbrauchers).

Quelle: EVZ/red

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