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Veröffentlicht
am 04.01.2023
Quelle
VZS/red

Tipps zum Winterschlussverkauf

Veröffentlicht
am 04.01.2023
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VZS/red
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Im Klartext: Produkte im Ausverkauf müssen mangelfrei sein und den Werbeaussagen entsprechen. Weist ein Produkt einen Mangel auf (der nicht extra gekennzeichnet und Anlass für einen zusätzlichen Rabatt war), muss dieses Produkt gemäß den Normen der Gewährleistung repariert oder durch ein mangelfreies ersetzt werden. Sind beide Maßnahmen unmöglich, so muss der Kaufvertrag aufgelöst werden, wobei die Verbraucher:innen die defekte Ware zurückgeben und dafür das Geld (und keinesfalls einen Gutschein!) zurückerhalten.

Im Ausverkauf müssen die Preisschilder drei Angaben aufweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis. Kluge Schnäppchenjäger:innen beäugen die Auslagen bereits vor Start des Schlussverkaufs, um sich gegen Mondpreise abzusichern.

Alle Geschäftsstellen sind verpflichtet POS-Zahlungen (Kredit- Prepaid- oder Bankomatkarte) anzunehmen.

Einige Tipps zur Schnäppchenjagd:

Vor dem Kauf stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen.

Was ein Geschäft schon vorher als Sonderangebot angepriesen hat, muss beim Saisonabschied nochmals reduziert werden. Daher empfiehlt es sich, bereits vor Schlussverkauf einen Blick in die Schaufenster zu werfen.

Achten Sie darauf, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.

Die beworbenen Preise gelten für alle Käufer:innen, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.

Im Eifer des Gefechts können Waren und Preisschilder schon mal durcheinander geraten. Daher empfiehlt es sich, vor dem Bezahlen immer das Etikett zu überprüfen.

Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.

Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.

Reduzierte Preise sind keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die Kunden. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.

Jeden Mangel, auf den ein Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann der Kunde, wenn er ihn später bemerkt, reklamieren. Die Frist, Fehler zu beanstanden, währt 2 Jahre ab Kaufdatum. In den ersten 12 Monaten liegt die Beweislast – also dass der Fehler zum Zeitpunkt des Kaufes nicht bestanden hat – beim Händler.

Elektrogeräte und Unterhaltungselektronik

Bei Elektro- und Elektronikgeräten zahlt sich ein Blick auf das Energielabel aus (dies findet sich z.B. auf Kühlschränken, Fernsehgeräten, Waschmaschinen, aber nicht auf kleineren Geräten wie Smartphones oder Tablets). Bei Ankauf von TV-Geräten oder Decodern gilt sicherzustellen, dass diese den neuen Standard des Digitalfernsehens (DVBT-2, es gibt auch staatliche Beiträge für den Ankauf.)

Termine im Überblick:

In den meisten Südtiroler Gemeinden ist der Beginn auf den 7. Jänner 2023 und das Ende auf den 4. Februar 202 3 festgelegt. In den Tourismusgemeinden beginnt der Saisonschlussverkauf hingegen erst am 4. März 2023 und endet am 1. April 2023.

Quelle: VZS/red

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