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Ab 6. Dezember werden fast alle Bereiche des öffentlichen, gesellschaftlichen Lebens nur mehr mit Grünem Pass zugänglich sein: teilweise nach der 3G-Regel (Geimpft, Getestet, Genesen), teilweise nach der 2G-Regel (Geimpft, Genesen).
Für alle Personen, die über sechs Jahre alt sind, ist es Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen an allen geschlossenen Orten (Ausnahme: eigene Wohnung), zu tragen, sowie an sämtlichen Orten im Freien, außer an Orten, wo zwischenmenschliche Abstände ständig gewährt sind.
Die Sicherheitsprotokolle für die Schule und für die Tätigkeiten der Wirtschaft, der Produktion, der Verwaltung und den Sozialbereich sowie die Richtlinien für den Konsum von Speisen und Getränken gelten weiter.
Der Grüne Pass muss künftig in noch mehr Bereichen vorgewiesen werden.
So brauchen alle Fahrgäste für Fahrten mit Bus und Bahn des öffentlichen Personennahverkehrs den Green Pass. Für Aufstiegsanlagen gelten die gesamtstaatlichen Regelungen mit Maskenpflicht und 3G.
Ebenso gilt die 3-G-Regel für den Zugang zu den Tätigkeiten der Gastronomie, die innerhalb von Beherbergungsbetrieben sind, wenn diese ausschließlich für dort übernachtenden Gästen zugänglich sind. Gleiches gilt für den Zugang zu den Kantinen (Mensen) und den durchgehenden Catering-Diensten. Für die Benutzung der Gemeinschaftsduschen und gemeinsamen Umkleideräume muss man ebenfalls geimpft, getestet oder genesen sein und den entsprechenden Nachweis erbringen. Alle, die in irgendeiner Form an einer öffentlichen Aufführung mitarbeiten, müssen ebenfalls die 3G-Bescheinigung erbringen. Wer sich an Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen beteiligt, hat nur mit der 3G-Bescheinigung Zugang zu den Räumen.
Ab 6. Dezember wird zudem ein neuer Grüner Pass nach der 2G-Regel eingeführt. Er gilt ausschließlich für Geimpfte und Genesene. Der sogenannte Super-Green-Pass den Zutritt zu jenen Bereichen, für die in gelben Zonen ansonsten Einschränkungen vorgesehen wären: Bars und Restaurants für die Konsumation am Tisch und am Tresen in Innenräumen.
Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien, sind für Publikum nur nach dem Vorweisen der 2-G-Bescheinigung zugänglich. Für Aktivitäten, die in Tanzsälen, Diskotheken und ähnlichen Lokalen stattfinden, müssen die teilnehmenden Personen die grüne 2-G-Bescheinigung haben.
Die Verordnung enthält auch Bestimmungen für die Träger der Sozialdienste und die Träger von Diensten für Familien. Diese können für die Dauer des Notstands Ersatzpersonal befristet aufnehmen, auch außerhalb des Stellenplans und auch abweichend von den ordentlichen Auswahlverfahren und den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zum Dienst.
Die Rekrutierung von Personal kann auch durch die Vergabe externer Aufträge an Personen oder Dienstleistungsunternehmen erfolgen oder dadurch, dass Personal zwischen den Trägern zur Verfügung gestellt wird oder Personal im Ruhestand wiedereingestellt wird.
Inzwischen wurden nämlich bereits die Dienste für Senioren verringert. 400 Betten von 4.500 im stationären Bereich können derzeit nicht belegt werden. Ebenfalls verringert wurden die Dienste für Menschen mit Behinderung. Vor allem können zahlreiche Tagesdienste nicht mehr angeboten werden. Zunehmende Engpässe könnte es auch im Bereich der Kleinkinderbetreuung geben, wenn für deren Personal die Impfpflicht mit 15. Dezember startet. Die Träger rechnen mit Ausfällen von etwa zehn Prozent.
Quelle: LPA/redSupport BARFUSS!
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