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Das EVZ stellt eingangs schon einmal klar: Wenn „coronabedingte“ Stornierung bedeutet, dass Sie nicht mehr verreisen möchten, weil Sie sich zum Beispiel Sorgen bezüglich einer Ansteckung machen, dann besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine kostenlose Stornierung. In diesem Fall sind die Vertragsbedingungen der Buchung anwendbar.
Wenn es aber unerwartet absolut unmöglich ist, zu verreisen und somit eine objektive Unmöglichkeit vorliegt, die Buchung in Anspruch zu nehmen, besteht in Italien ein Anspruch auf Rückerstattung aufgrund der zivilrechtlichen Regelung der nachfolgenden Unmöglichkeit (Art. 1463 des Zivilgesetzbuchs); so z. B. Reisende, welche die Buchung nicht in Anspruch nehmen können, weil sie unmittelbar vor Reiseantritt positiv getestet wurden oder in verordneter Quarantäne sind. Wichtig: Das positive Testergebnis muss mittels eines von medizinischem Personal durchgeführtem PCR- oder Antigentests belegt werden; nicht gültig sind Antigen-Schnelltests, die selbst durchgeführt werden.
Wann haben also Reisende Anspruch auf eine kostenlose Stornierung ihres Urlaubs?
Das gilt für Hotelbuchungen und Pauschalreisen
Wenn es unmöglich ist, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, müssen Verbraucher:innen auf der Grundlage von Artikel 1463 des italienischen Zivilgesetzbuches keine Stornogebühr bezahlen und bereits bezahlte Anzahlungen müssen erstattet werden. Dies gilt aber nur, wenn sich das Hotel in Italien befindet bzw. die Pauschalreise von einem italienischen Veranstalter organisiert wird und somit italienisches Recht anwendbar ist. Befindet sich das Hotel in einem anderen Land, oder wurde die Reise beispielsweise bei einem ausländischen Reiseveranstalter gebucht, kann es sein, dass das anwendbare Recht jenes Landes keine Möglichkeit der Rückerstattung vorsieht, sodass das Risiko, die Leistung nicht in Anspruch nehmen zu können, allein bei den Verbraucher:innen liegt.
Sonderfall Flugbuchungen
Wenn der Flug von der Fluggesellschaft annulliert wird, haben Passagiere gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung einen rechtlichen Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Ticketpreises. Wenn der gebuchte Flug jedoch durchgeführt wird, sind grundsätzlich die Buchungsbedingungen bzw. Tarifkonditionen anwendbar. Das italienische Recht (Artikel 945 des Codice della Navigazione) sieht allerdings vor, dass der Passagier Anspruch auf die Ticketrückerstattung hat, wenn es dem Passagier nicht möglich ist, den Flug anzutreten und dies der Fluggesellschaft umgehend mitgeteilt wird. Allerdings kommt bei Flugbuchungen nicht zwingend italienisches Recht zur Anwendung, wenn die Fluggesellschaft den Rechtssitz nicht in Italien hat. Wurde der Flug somit bei einer nicht-italienischen Fluggesellschaft gebucht, ist es leider nicht immer möglich, außergerichtlich eine Erstattung zu erhalten.
„Egal ob Sie ein Hotel, eine Pauschalreise oder einen Flug gebucht haben: Es sollte immer der Dialog mit dem Anbieter gesucht werden.“ rät Barbara Klotzner, Beraterin beim EVZ. Ein Gutschein oder die Verlegung des Urlaubs auf einen späteren Zeitpunkt kann zum Beispiel ein guter Kompromiss sein. Wenn Sie einen Gutschein akzeptieren, versuchen Sie auszuhandeln, dass er bei Nichtgebrauch nach Ablauf der Gültigkeit erstattet wird.
In Pandemiezeiten sollte man außerdem Buchungen ins Auge fassen, welche die kostenlose Stornierung bis kurz vor Reiseantritt ermöglichen und es ist empfehlenswert, bei Buchung eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die beim Auftreten der von der Polizze gedeckten Ereignisse eventuelle Stornogebühren übernimmt. Sie sollten aber unbedingt in den Versicherungsbedingungen kontrollieren, ob Covid-19 mitversichert ist.
Das Europäische Verbraucherzentrum Italien steht für weitere Fragen kostenlos zur Verfügung: 0471 980939 oder info@euroconsumatori.org
Quelle: EVZ/redSupport BARFUSS!
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