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Veröffentlicht
am 02.11.2021
Quelle
LPA/red

Lehrer*innen und Kindergärtner*innen bekommen IT-Bonus

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am 02.11.2021
Quelle
LPA/red
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Damit anerkennt die Landesregierung, dass das Kindergarten- und Schulpersonal in der Zeit des epidemiologischen Notstandes schnell auf die Herausforderungen durch Corona reagiert hat und den Fernunterricht und die Bereitstellung von entsprechendem didaktischem Unterstützungs- und Begleitmaterial großteils unter Verwendung von eigenen IT-Geräten ermöglicht hat.

Der sogenannte IT-Bonus wird all jenen Personen gewährt, die seit 5. März 2020 bis 15. November 2021 für mindestens drei Monate im Dienst gewesen, sprich der Bildungsarbeit nachgekommen sind, unabhängig davon, ob sie in Teil- oder Vollzeit gearbeitet haben oder inzwischen aus dem Dienst geschieden sind. Und: die während des genannten Zeitraums auf eigenen Kosten Hard- und/oder Softwareprodukte für die didaktische Tätigkeit angekauft haben. Diese Voraussetzungen gelten für das Personal der Kindergärten des Landes genauso wie für das Lehr- und Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen; für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Musikschulen. Aber auch Mitarbeitende für Integration sowie Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen können die einmalige Kostenrückerstattung für gekaufte Hard- und Software beantragen.

Maximal 520 Euro der vorgestreckten, belegten Kosten werden rückerstattet

Für das anspruchsberechtigte Kindergarten- und Schulpersonal bedeutet das konkret: Für die von ihnen angekaufte Hardware wie Computer, Laptop, Drucker, Scanner, Smartphones und sonstiges Zubehör sowie für jede Art von Standardsoftware erhalten die Bediensteten einen maximalen Betrag von 520 Euro netto rückerstattet, ausgehend vom Anteil der getätigten Gesamtkosten. Rückerstattet werden allerdings ausschließlich effektiv getätigte und entsprechend belegte Kosten, unabhängig davon, ob beispielsweise ein Laptop im In- oder Ausland gekauft wurde. Nicht berücksichtigt werden Ankäufe, die von einer anderen Person als der Anspruchsberechtigten getätigt wurden. Soll heißen: Die oder der Antragsberechtigte muss belegen können, dass sie oder er den Kauf getätigt hat.

Die Anträge um Kostenrückerstattung für Hard- und Software müssen zusammen mit allen relevanten Unterlagen bis zum 16. November bei der zuständigen Dienststelle in der Deutschen Bildungsdirektion eingereicht werden. Diese überprüft und bearbeitet die Anträge. Nach entsprechender Genehmigung werden die Rückerstattungsbeträge in einer einzigen Rate über den Lohnstreifen der Bediensteten ausbezahlt.

Quelle: LPA/red

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