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In einer Presseaussendung geht die EVZ auf die Frage ein, was eigentlich die EU eigentlich dazu sagt:
Die EU-VerbraucherInnen sollen die Möglichkeit haben, den gesamten Dienstleistungsmarkt Europas grenzenlos nutzen zu können und dabei nicht durch Einschränkungen aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsbürgerschaft behindert zu werden.
Auch mit diesem Ziel wurde zunächst die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ausgearbeitet, die einen allgemeinen Rechtsrahmen schafft, um den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
Und im E-Commerce?
Mit dem ständigen Wachstum des Online-Handels und dem damit einhergehenden Bedürfnis, Waren grenzüberschreitend kaufen zu können, entstand auch die Notwendigkeit, ein rechtliches Rahmenwerk zu schaffen, das sich ausschließlich mit dem Internet-Handel beschäftigt. Es wurde die Verordnung zum Geoblocking 2018/302/EU erlassen.
Und wozu dient diese Verordnung?
Sie verbietet Online-Anbietern von Waren und Dienstleistungen, VerbraucherInnen aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsbürgerschaft von ihrem Angebot auszuschließen, sie automatisch auf andere länderspezifische Seiten zu verweisen (sog. Rerouting) oder ungerechtfertigt erschwerende Geschäftsbedingungen einzufügen.
Was ist aber trotzdem erlaubt?
Ausschluss gewisser Länder als Lieferdestinationen
Die Verordnung verbietet zwar dem Online-Anbieter, der länderspezifische Internetauftritte hat, den EU-VerbraucherInnen den Zugang zur z. B. italienischen Version der Seite zu verwehren (sog. Rerouting), überlässt aber weiterhin alleinig dem Verkäufer die Entscheidung, ob er gewisse Länder als Lieferadressen ausschließt. Hier sei jedoch gesagt, dass der Verkäufer sehr wohl dazu verpflichtet ist, die Abholung der Ware oder aber eine selbstständige Organisation der Lieferung durch den Kunden zu ermöglichen.
Gestaltung der Lieferkosten
Weder in der Geoblocking Verordnung noch in der dieser vorausgehenden Dienstleistungsrichtlinie gibt es ein für die Anbieter verpflichtendes Regelwerk, das die Gestaltung der Lieferkosten im Einzelnen vorschreibt und preisliche Unterschiede, wenn sie gerechtfertigt sind, prinzipiell verbietet.
Ausschluss digitaler Inhalte:
Digitale Dienstleistungen wie z. B. Streaming-Angebote, Mediatheken usw. sind ausdrücklich vom Diskriminierungsverbot ausgeschlossen: in diesem Bereich kommen urheberrechtliche Regeln zur Anwendung, die eine grenzenlose Inanspruchnahme der Dienstleistung einschränken können.
„Wir sind daran gewöhnt, online einzukaufen, und halten es für selbstverständlich, dass wir einen Dienst. z. B dänisch, direkt von unserem Sofa zu Hause in Südtirol nutzen können. Dies war jedoch nicht immer der Fall. Keinem europäischen Verbraucher darf eine Dienstleistung, die von einem ebenfalls europäischen Unternehmen angeboten wird, aufgrund seiner Herkunft verweigert werden. Allerdings muss man vorsichtig sein, denn ein Unternehmen kann beschließen, nicht in ein bestimmtes Land zu liefern oder höhere Versandkosten zu berechnen, wenn diese berechtigt sind. In jedem Fall steht es einem Käufer frei, seinen Versand selbst zu organisieren, und unabhängig davon hat die Geoblocking-Verordnung allen VerbraucherInnen in der Europäischen Union unbestreitbare Vorteile gebracht”, schließt Julia Rufinatscha, Beraterin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Italien.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Italien - Büro Bozen/redSupport BARFUSS!
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