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Der Artikel 48 des Landesgesetzes Nr. 7, mit dem 2001 der Landesgesundheitsdienst neu geregelt wurde, legt fest, wie Fach- und Führungsaufträge vergeben werden. Die Bestimmung wurde im April 2017 geändert, und zwar mit dem Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 4 (Änderung von Landesgesetzen im Gesundheitsbereich). Im vergangenen Mai hat das Landesgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit beider Artikel aufgeworfen.
Nun hat die Landesregierung entschieden, sich auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzulassen. „Wir wollen unsere autonomen Zuständigkeiten verteidigen und vor dem Verfassungsgericht unsere Argumente vorbringen“, so Landeshauptmann Arno Kompatscher.
Quelle: LPA/redSupport BARFUSS!
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